Für Schwerarbeitszeiten in 2015 endet die Meldefrist am 29. Februar 2016.
Keine Schwerarbeitsmeldung ist zu senden für:
- Versicherungszeiten nach dem Ende der Beschäftigung (z. B. Urlaubsersatzleistungen, Kündigungsentschädigungen, Auszahlung von Provisionen)
- Beschäftigungen, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen
Diese Zeiten gelten generell als Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung. Die Meldepflicht übernimmt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
- Beschäftigungen, die dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NschG) unterliegen
Das NschG ist gegenüber der Schwerarbeitsverordnung vorrangig. Zeiten mit Nachtschwerarbeit waren bereits mit der Änderungsmeldung zu melden.
- Schwerarbeitszeiten vor dem 1. Jänner 2007
Die Regelungen zur Schwerarbeit gelten erst ab 1. Jänner 2008.
- Schwerarbeit unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (§ 1 Abs. 1 Z 3 der Schwerarbeitsverordnung)
Diese Form der Schwerarbeit wird vom Unfallversicherungsträger mittels Bescheid festgestellt.
- Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig Beschäftigte sind in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert.
- Weibliche Versicherte vor Vollendung des 35. Lebensjahres
- Männliche Versicherte vor Vollendung des 40. Lebensjahres
Die detaillierten Meldebestimmungen samt Ausfüllhilfen zur Schwerarbeitsmeldung finden Sie über den nebenstehenden Link unter „Mehr zum Thema“.
Mehr zum Thema Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung samt einem ausführlichen Fragen-Antworten-Katalog finden Sie über den nebenstehenden Link ebenfalls unter „Mehr zum Thema“.
Für Fragen zur Schwerarbeitsmeldung wenden Sie sich bitte an uns:
Service-Line +43 1 601 22-2727