Weiters ist mit Mazedonien und Serbien vereinbart, dass die EKVK akzeptiert wird. Eine entsprechende Vereinbarung gilt ab 1. Juli 2015 auch mit Bosnien-Herzegowina.
Bei Urlaub in einem anderen Staat, mit dem ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen besteht, ist von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber ein Auslandsbetreuungsschein auszustellen.
Weitere Informationen über die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen während eines Urlaubs im Ausland finden Sie über den nebenstehenden Link unter „Mehr zum Thema“.