Für die e-card ist jährlich ein Service-Entgelt zu entrichten. Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Dienstgeber
- am 15.11. eines jeden Jahres
- für die zu diesem Stichtag bei ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen
das Service-Entgelt einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Für das Jahr 2020 ist am 15.11.2019 ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 11,95 fällig.
Ermittlung des Service-Entgeltes für 2020:
€ 11,70 (Service-Entgelt für 2019) x 1,020 (Aufwertungszahl für 2019) = € 11,934; Rundung auf fünf Cent = € 11,95.
Betroffene Personen
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:
- Dienstnehmer,
- freie Dienstnehmer,
- Lehrlinge,
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Bezieher einer Urlaubsersatzleistungen gemäß § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) oder
- Bezieher einer Kündigungsentschädigung.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- geringfügig Beschäftigte,
- Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst),
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden.
Art der Einhebung
Die Einhebung des Service-Entgeltes erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund der Daten, die dem Dienstgeber aus seiner Lohnverrechnung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten des Dienstgebers Mehrfachversicherungen oder Rezeptgebührenbefreiungen bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt allerdings auf Antrag des Betroffenen durch den zuständigen Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.
Meldung und Abfuhr des Service-Entgeltes
Das Service-Entgelt ist am 15.11. eines jeden Kalenderjahres fällig.
Selbstabrechner haben das Service-Entgelt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12. abzuführen.
Bei Vorschreibebetrieben wird das Service-Entgelt automatisch berücksichtigt.
Rückerstattung des Service-Entgeltes
Der Krankenversicherungsträger hat bei zu viel bezahltem Service-Entgelt auf Antrag des Betroffenen die Rückerstattung durchzuführen (dies kann z. B. bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag der Fall sein).